Wir bitten Sie um Unterstützung unserer Petition im Deutschen Bundestag für bessere Rechte der Kinder,

da diese sich gegen Menschenrechtsverletzungen wie sexuellen Missbrauch, Bildungsvorenthaltung, Zwangsarbeit, politischer Willkür oder Gewaltdelikte rechtlich nicht zur Wehr setzen können, da ein Minderjährigen- Opfer- Entschädigungsgesetz fehlt. Dieses Gesetz benötigen die Opfer aus Kinderheimen, Jugendanstalten und Einrichtungen, die unter staatlicher Aufsicht standen, dringend. Es gab in Deutschland ca. 1,1 Millionen solcher potenzieller Opfer, die als Minderjährige Unrecht erleiden mussten. Bitte folgen Sie diesem Link und unterzeichnen unsere Petition.http://www.openpetition.de/petition/online/schaffung-eines-minderjaehrigen-oper-entschaedigungsgesetzes-das-die-norm-aus-artikel-39-der-krk-erf

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neu ! Dachverband ehemals minderjähriger Opfer DEMO! jetzt Mitglied in einem seiner Vereine werden?  www.demo.byme-magazin.de

Gesetzesinitiative gestartet (siehe Gesetz-Entwurf). Macht mit gebt uns Eure Stimme. Jeder Kommentar ist eine Stimme!!!

Befangene Richter in Rehabilitierungskammern für die SED-Opfer?

Wegen Grundrechtsverstoßes des Briefgeheimnisses in Rehabilitierungsverfahren ehemals Minderjähriger SED-Opfer ist eine Verfassungsklage in Karlsruhe gestellt worden. Grund dafür ist, dass in den stasiähnlichen DDR-Jugendhilfeakten zum Teil unterschlagene Briefe der Opfer beigefügt sind. Die Opfer wussten weder von der Unterschlagung der Briefe, noch wussten sie von der Existenz der Jugendhilfeakten. Die Rehabilitierungskammern und Staatsanwälte fordern diese unbekannten Jugendhilfeakten als Beweismittel bei den Jugendhilfen an und nehmen Einsicht in die Akten und den darin enthaltenen persönlichen Briefen der Opfer. Folglich sind die Inhalte der Briefe, die Eigentum der Opfer sind, den Richtern und Staatsanwälten eher bekannt gewesen, als dem Opfer selbst. Das Opfer hatte dafür aber keine Einwilligung gegeben. Damit verstoßen die Gerichte und Staatsanwälte gegen das Briefgeheimnis, das als Grundrecht im Grundgesetz § 10 (1) verankert ist. Zudem enthalten die persönlichen Briefe Inhalte, aus denen sich Charaktereigenschaften der Opfer herleiten lassen. Dies kann dazu führen, dass sich bei Richtern und Staatsanwälten Sympathie oder Antipathie für oder gegen das Opfer bildet. Das macht die Richter und Staatsanwälte befangen. Sollte das Verfassungsgericht der Beschwerde folgen, könnten die Urteile aus Rehabilitierungssachen, in denen Jugendhilfeakten mit unterschlagener Briefpost abgehandelt und beschlossen wurden, alle in Revision gebracht werden. Es ist gut Vorstellbar, dass dann alle Briefe unverzüglich von den Jugendhilfen ausgehändigt werden und Richter und Staatsanwälte vor Akteneinsicht eine Erlaubnis zur Einsichtnahme von den Opfern einholen müssen, um der Befangenheit vorzubeugen. Der gesamte Wortlaut der Verfassungsbeschwerde ist der Website www.bgh.byme-magazin.de zu entnehmen.

Sind die Kinder der DDR in Deutschland rechtlos?

Nein, Du selbst brauchst kein SED-Opfer zu sein. Aber wir brauchen Deine Hilfe!!! Wir kämpfen gegen deutsches Unrecht, welches von damaligen Minderjährigen SED-Opfern im heutigen Rehabilitationsverfahren eine sogenannte Beweispflicht über die Unschuld der Opfer verlangt, bzw. sie diese erbringen müssen, um die Rehabilitierung zu erlangen. Die Minderjährigen Opfer waren gegenüber den Erwachsenen Opfern damals nicht in der Lage, sich Beweise zu beschaffen, die heute Rechtsgültigkeit haben. Das stellt die Opfer vor dem Deutschen Recht ungleich. Daher müssen die Gesetze zum Rehabilitationsverfahren für damals Minderjährige Opfer so angepasst werden, dass die Opfer heute besonderen Rechtsschutz genießen und von der Beweispflicht befreit werden. Zudem kämpfen wir dafür, dass die Gerichte nicht den Stasi-ähnlichen Jugendhilfeakten der damaligen DDR blind vertrauen dürfen, weil diese nicht wie die Stasiunterlagen von einer unabhängigen Behörde (Gaukbehörde) sichergestellt wurden, und daher noch nach 1990 von Jugendhilfemitarbeitern manipulierbar waren. Wir wollen dass es so ist, das Inhalte aus solchen Jugendhilfeakten zur Urteilsfindung nur dann einfließen dürfen, wenn sie von Zeugenbefragung belegt sind. Bisher vertrauen Gerichte in Rehabilitierungsverfahren von damals Minderjährigen SED-Opfern blind diesen Akten. Dieses Unrecht muss schnellstens beseitigt werden.

Skandal-Urteil des BGH wirft Fragen der glaubhaften Gerechtigkeit auf!

Ein in einer Jugendhilfeakte eingeheftetes Personenporträt aus einem Wahlprogramm der SPD von 1990, in dem das Opfer angibt, die Umstände die zum Freiheitsentzug geführt haben, zu überprüfen. Das betroffene Opfer war zu dieser Zeit bereits 23 Jahre und hätte von der Jugendhilfe zu dieser Zeit längst nicht mehr verfolgt werden dürfen. Eindeutig belegt das Fundstück deshalb, dass Jugendhilfemitarbeiter noch nach der politischen Wende 1990 Zugang zu den Akten ehemalig in Heimen eingewiesener Opfer hatten. Wie groß muss der Druck auf einen Jugendhilfemitarbeiter zu dieser Zeit gewesen sein, wenn es ihm bewusst wurde, dass er Minderjährigen zu Unrecht die Freiheit entzogen hatte. Könnte er seinen Job in der zukünftigen Jugendhilfe der Bundesrepublik verlieren, wenn willkürliche Maßnahmen des Mitarbeiters aus Opferakten bekannt werden? Wie groß war die Versuchung, diese Akten noch schnell umzuschreiben, belastende Unterlagen zu vernichten oder zu manipulieren. Die Opfer kannten ja die Inhalte sowieso nicht, haben sie nie zu sehen bekommen geschweige wussten von ihrer Existenz. Die Inhalte wurden ja ohne Wissen der Opfer oder derer Eltern angefertigt und wurden niemals gegengezeichnet. Wie also sollte jemals jemand dahinter kommen, wenn die Akten umgeschrieben werden. Den Akten darf nicht blind von den Bundesdeutschen Gerichten und Staatsanwälten vertraut werden. Die Inhalte müssen mit Zeugenbefragung abgeglichen sein, wenn sie im Beschluss einbezogen werden sollen. Bis heute ist das nicht der Fall. Ein Skandal für die Opfer!!!

Bundesdeutsches Recht stellt sich nicht besser als das der SED-Willkür

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt mit Beschluss ihrer höchsten Richter, dass es nicht gegen Grundsätze einer Rechtsstaatlichen Ordnung verstößt, wenn mit einem Urteilsbeschluss einem Bürger damit zugleich mindestens vier wesentliche verfassungsmäßige Grundrechte vorenthalten werden. Im Beispielfall des hier genannten BGH-Urteils hatte der DDR-Jugendhilfebeschluss dem Opfer die Artikel 26 (die persönliche Freiheit), Artikel 27 (Unverletzbarkeit des Postgeheimnis), Artikel 30 (Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes), Artikel 31 (Recht auf Bildung und allgemeine 10-klassige Oberschulpflicht), Artikel 37 Abs. 4 (Vertrauen in den Organen des Staates der DDR in die Schulen und Jugendhilfen) der Verfassung der DDR von 1968 vorenthalten. Unberücksichtigt sind hierbei noch die versagten Grundrechte auf Anhörung vor Gericht, die ebenfalls Inhalt der Verfassung waren. Wenn es so ist, dass solche Beschlüsse aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland den Grundsätzen einer Rechtsstaatlichen Ordnung genügen, dann stellt sich das Bundesdeutsche Recht nicht besser als das der SED-Willkür.

Zuständigkeit der Strafrichter in den Rehabilitierungskammern fragwürdig

Die Rehabilitierungskammern unterliegen den Richtern des Strafrechts. Da es sich bei den SED-Opfern um Minderjährige handelte, und es auch in der DDR Jugendrichter für straffällige Jugendliche gab, ist die Zuständigkeit daher sehr fragwürdig. Denn wenn ein Freiheitsentzug mit dem Entzug des Erziehungsrechts der Eltern angeordnet wurde, hätte dieser eigentlich auch damals schon von Jugendrichtern angeordnet werden müssen. Jugendrichter sind in Fragen der Zumutbarkeit von Vergehen Jugendlicher und Kinder sensibilisierter als die Richter für das Erwachsenenstrafrecht. Daher fordern wir eine eigene Rehabilitierungskammer für Minderjährige SED-Opfer. Der Kammer sollte idealer Weise ein Jugendrichter, ein Vertreter der Jugendhilfen, ein Vertreter der Opferverbände beiwohnen. Das Abstimmungsrecht über die Zulassung oder die Ablehnung der Rehabilitierungsanträge sollte unter den drei Vertretern zu je 33% Stimmanteil aufgeteilt sein. Die Einbeziehung der Jugendhilfe stellt die Möglichkeit da, auch ihre Schuld an den Minderjährigen zu Rehabilitieren. Die Opferverbände hingegen haben die Möglichkeit zu kontrollieren, dass nur würdige Opfer in den Genuss der Rehabilitation gelangen. Die Einbeziehung von Jugendhilfen in den Urteilsfindungen heutiger Jugendstrafverfahren ist gang und gebe. Nichts anderes verlangen die ehemaligen minderjährigen SED-Opfer. Die Rehabilitierungskammer ist daher vom Gesetzgeber neu zu bestimmen.

 Wegen der Nutzung demokratischen Grundrechts Rehabilitierungsantrag abgewiesen

Weil das Opfer vom demokratischen Grundrecht gebrauch machte, aus ideologischen Gründen die Lehrpläne und Bildungsinhalte der DDR zu bestreiken, indem der Schulbesuch einzelner Stunden verweigert wurde und man so der Schule fern geblieben ist, weil die Lerninhalte von SED-Demagogie durchtränkt waren und sie die Menschen betrogen. Der Mut der Schüler sich gegen diesen SED-Bildungsmüll aufzulehnen, wird ihnen heute zum Verhängnis. Die Gerichte Deutschlands haben entschieden, dass die Bestreikung Unrecht gewesen sei und die Rehabilitationsanträge daher abzuweisen sind. Mit diesen Richtern, hätten wir die Mauern der DDR nicht sprengen können. Wie würde es sein, wenn es nach ihnen ginge, würden wir alle FDJ-Hemden tragen, Parteimitglieder der SED sein, für die Stasi arbeiten und gehorchen - hinter der guten alten Mauer hocken??? Liebe Richter, wir gratulieren Euch auch recht herzlich zu zwanzig Jahre Deutsche Einheit.

 Minderjährige sollen Ihre Unschuld mit der Beweispflicht vor Gericht beweisen

Minderjährige SED-Opfer waren damals nicht in der geistigen Lage, wissen zu können, was rechtskräftige Beweismittel sind, noch wie sie sich diese beschaffen können. Zudem fehlte den betroffenen Kindern die Voraussicht, dass es eines Tages eine Zeit geben könnte, an dem ihnen Gerechtigkeit wiederfahren könnte. Die Minderjährigen befanden sich noch im Wachstumsstadium ihrer Intelligenz und ihrer Persönlichkeit, sie waren körperlich und geistig nicht in der Lage, sich gegen das SED-Regime erfolgreich durchzusetzen, um an die erforderlichen Beweismittel zu gelangen. Die Minderjährigen SED-Opfer benötigen daher im Rehabilitationsrecht besonderen Rechtsschutz. Ihnen muss die Beweispflicht, wie sie heute von den Gerichten verlangt wird, erlassen werden.

Deutsches Rehabilitierungsgesetz stellt Opfer ungleich

Die Minderjährigen Opfer waren gegenüber den Erwachsenen Opfern damals nicht in der Lage, sich Beweise zu beschaffen, die heute Rechtsgültigkeit haben. Das Erschwert die Unschulds-Beweispflicht der Minderjährigen Opfer gegenüber der Unschulds-Beweispflicht der Erwachsenen Opfer erheblich. Das stellt die Opfer vor dem Deutschen Recht ungleich. Dieser Zustand ist Sittenwidrig. Daher kämpfen wir heute dafür, dass die Gesetze zum Rehabilitationsverfahren für damals Minderjährige Opfer so angepasst werden, dass die Opfer ab sofort besonderen Rechtsschutz genießen und von der Beweispflicht befreit werden. 

Minderjährige SED-Opfer können keine politische Verfolgung beweisen

Die Gerichte fordern von den Minderjährigen SED-Opfern den Nachweis politischer Verfolgung. Eine Stasiakte wäre dafür ein Beweismittel. Leider besitzen die wenigsten Minderjährigen SED-Opfer eine Stasiakte, die Berichte oder Inhalte vor dem erreichen des 18 Lebensjahres des Opfers dokumentieren. Grund dafür ist, dass die Stasi im Grunde nicht für die Minderjährigen zuständig war. Wenn Erwachsene von der Stasi politisch verfolgt wurden und Strafmaßnahmen gegen sie eingeleitet wurden, wurden deren Kinder der Jugendhilfe zugeführt. Daher wurden nur in den wenigsten Fällen Stasiakten von Minderjährigen angelegt. Das macht den Nachweis einer politischen Verfolgung für die meisten Minderjährigen SED-Opfer unmöglich.

DDR-Jugendhilfen waren die Stasi für die Minderjährigen

Wenn einem die Frage gestellt würde, wer es denn gewesen sein könnte, der so viel Macht hatte, über eine Person ohne dessen Wissen eine Akte mit Gesprächsprotokollen anzulegen, heimlich Beurteilungen von dritten Personen einzuholen, um dann die betroffene Person ohne Gerichtsurteil ohne Anklageschrift Rechtlos zu stellen und ihm die Freiheit zu berauben, indem man ihn wegschließt.? Die Antwort wäre wohl, "die Stasi der DDR!". Nun, diese war für Minderjährige nicht zuständig. Die Antwort ist, für DDR-Minderjährige, unangepasste Jugendliche und Kinder war die Jugendhilfe zuständig. Diese hatte den Auftrag der SED, die Jugendlichen mit Gewalt wieder auf Linientreue zu bringen. Die Methoden glichen die der Stasi und endeten schlimmstenfalls in Torgau, wo Drangsalation und Demütigung Tagesordnung war. Folglich war die DDR-Jugendhilfe die Stasi für Minderjährige. Daher fordern wir, anzuerkennen, dass eine sogenannte Erziehungsmaßnahme der DDR-Jugendhilfen auch immer eine politische Maßnahme war, weil sie dem politischen Ziel der SED gedient hat, von ihr so gewollt war und zu vertreten ist. Daher ist das einer politischen Verfolgung gleichzusetzen. Es spielt dabei keine Rolle, welcher Art die Unangepasstheit des Minderjährigen war. War der Minderjährige kein Gewalttätiger, kein Krimineller, Weise oder stammte aus asozialen Verhältnissen, so ist davon auszugehen, das mit einer Heimeinweisung eine sachfremde Verfolgung des Minderjährigen stattgefunden hat. Diese kann dann nur aus politischen Interesses gewesen sein. Die Opfer sind daher ohne wenn und aber auf Grund politischer Verfolgung zu Rehabilitieren.

Opfer sexuellen Missbrauchs in Heimen nicht schlechter stellen

Der Runde Tisch in Berlin kommt zur Ansicht, dass den Opfern sexuellen Missbrauchs eine Entschädigung von bis zu 5.000,- Euro zusteht. Sicherlich ist dies ein freiwilliger Entschädigungsfond der aber im Grunde nur das Schmerzensgeld für die Vergangenheit abdeckt. Doch erlitten viele dieser Opfer gleiche soziale Schlechterstellung in Bildung Beruf und Kariere wie die Opfer politischer Gewalt? Dafür benötigen diese Opfer auch einen sozialen Ausgleich in Form der Opferrente. Die begründet sich auch daraus, dass alle Einrichtungen, die der Erziehung Minderjähriger dienten, der Kontrolle des Staates unterlagen. Da der sexuelle Missbrauch keine Einzelfälle waren, hätten die Kontrollmechanismen des Staates früher auf die Vergehen aufmerksam werden müssen. Daher trägt der Staat eine Mitverantwortung zur Entschädigung der Opfer sexueller Gewalt. Entschädigungen in Form von Opferrente sollten daher solche Opfer ohne Rehabilitierungsersuchen in den Rehabilitierungskammern beantragen können, denen der sexuelle Missbrauch in Kinderheimen, Jugendwerkhöfen oder auch in staatlichen oder behördlichen Einrichtungen angetan wurde. Der Sexuelle Missbrauch sollte aber zuvor von entsprechenden Stellen, die vom Gesetzgeber zu bestimmen sind, anerkannt werden.